Erwägungsgrund 35 32023L1791
Um ihre Verpflichtung zu erfüllen, sollten die Mitgliedstaaten auf den Endenergieverbrauch aller öffentlichen Dienstleistungen und Anlagen öffentlicher Einrichtungen abzielen. Um den Kreis der Adressaten zu bestimmen, sollten die Mitgliedstaaten die in der vorliegenden Richtlinie enthaltene Definition des Begriffs „öffentliche Einrichtungen“ anwenden; danach bedeutet „direkt von diesen Behörden finanziert“, dass diese Einrichtungen überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, und „von diesen Behörden verwaltet“ dass eine nationale, regionale oder lokale Behörde über die Mehrheit in Bezug auf die Wahl des Managements der Einrichtung verfügt. Die Verpflichtung kann durch die Verringerung des Endenergieverbrauchs in allen Bereichen des öffentlichen Sektors – einschließlich Verkehr, öffentliche Gebäude, Gesundheitsversorgung, Raumplanung, Wasserwirtschaft und Abwasserbehandlung, Abwasser- und Wasseraufbereitung, Abfallwirtschaft, Fernwärme und Fernkälte, Verteilung, Lieferung und Speicherung von Energie, öffentliche Beleuchtung, Infrastrukturplanung, Bildung und Sozialdienste – erfüllt werden. Die Mitgliedstaaten können bei der Umsetzung dieser Richtlinie auch andere Arten von Dienstleistungen miteinbeziehen. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für öffentliche Einrichtungen sollten die Mitgliedstaaten digitale Plattformen oder Instrumente einrichten, um die aggregierten Verbrauchsdaten bei den öffentlichen Einrichtungen zu erheben, sie öffentlich zugänglich zu machen und die Daten an die Kommission zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten Planung und jährliche Berichterstattung in Bezug auf den Verbrauch öffentlicher Einrichtungen für jeden Sektor in aggregierter Form bereitstellen.