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Unbeschadet anderer in dieser Richtlinie vorgesehener Pflichten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags die folgenden Informationen auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger übermittelt:
eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder eine Erläuterung der gesetzlich eingeführten Änderungen;
den zeitlichen Rahmen, der für die Umsetzung der in Buchstabe a genannten Änderungen vorgesehen ist;
die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Buchstabe a genannten Änderungen zur Verfügung stehen;
die Frist innerhalb deren eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;
die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der diese Beschwerde eingereicht werden kann.
die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Buchstabe a genannten Änderungen zur Verfügung stehen;
Unbeschadet der Richtlinie 93/13/EWG und vorvertraglicher Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie und zur Gewährleistung eines hohen…
die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Buchstabe a genannten Änderungen zur Verfügung stehen;
Folgender Artikel wird eingefügt: Informationen zur Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags Unbeschadet anderer in dieser Richtlinie vorgesehener…
Folgender Artikel wird eingefügt: Informationen zur Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags Unbeschadet anderer aus dieser Richtlinie erwachsender…
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