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Um Schlupflöcher zu schließen, die Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Informationen über Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, auszutauschen. Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, sollten daher in die Arten von Einkünften einbezogen werden, die dem automatischen Informationsaustausch unterliegen.
Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, bei denen es sich nicht um Einkünfte aus Dividenden handelt, die gemäß…
Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, wenn es sich nicht um Einkünfte aus Dividenden handelt, die gemäß…
„Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden“ Dividenden oder sonstige im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen als…
Folgende Nummern werden angefügt: „28. ‚Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden‘ Dividenden oder sonstige im…
Mit den von dieser Richtlinie erfassten Kategorien MELDENDER FINANZINSTITUTE und MELDEPFLICHTIGER KONTEN sollen die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen…
Der verpflichtende automatische Austausch länderbezogener Berichte zwischen den Mitgliedstaaten sollte in jedem Fall auch die Übermittlung bestimmter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.