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Elektronisches Geld im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird in der Union häufig verwendet, und das Transaktionsvolumen steigt stetig. Elektronisches Geld fällt jedoch nicht ausdrücklich unter die Richtlinie 2011/16/EU. Die Mitgliedstaaten verfolgen unterschiedliche Ansätze für elektronisches Geld. Folglich werden verwandte Produkte nicht immer durch die in der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehenen Arten von Einkünften und Vermögen erfasst. Daher sollten Vorschriften in die Richtlinie 2011/16/EU aufgenommen werden, mit denen sichergestellt wird, dass für elektronisches Geld Meldepflichten gelten.
„E-Geld“ E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , jedoch ohne den monetären Wert im Sinne…
E-Geld und für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommene Geldbeträge sollten im Einklang mit der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates…
Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Ausführung von Zahlungsvorgängen fest, soweit es sich bei den Geldbeträgen um E-Geld im Sinne der Richtlinie…
Virtuelle Währungen sind nicht zu verwechseln mit elektronischem Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und…
Nummer 16 erhält folgende Fassung: „16. „E-Geld“ E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG, jedoch ohne den monetären Wert im Sinne von…
Es ist von entscheidender Bedeutung, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU über die zu meldenden oder auszutauschenden Informationen zu verstärken, um sich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.