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Die notwendige Umwandlung von nicht-digitalen Informationen in ein digitales maschinenlesbares Format erfordert — angesichts der großen Zahl der beteiligten Akteure und ihrer ungleichen technischen Kapazitäten sowie der großen Menge an Informationen — einen schrittweisen und verhältnismäßigen Ansatz. Daher sollte die obligatorische Bereitstellung bestimmter Daten in einem digitalen maschinenlesbaren Format in der ersten Phase für Informationen gelten, die nach einem bestimmten Anfangsdatum erstellt oder aktualisiert wurden; in der zweiten Phase sollte die Verpflichtung auch für zuvor erstellte Informationen gelten. Bei anderen Daten, deren Informationen schnell veralten, könnte es ausreichen, nur neue oder aktualisierte Informationen zur Verfügung zu stellen.
Informationen sollten als maschinenlesbar gelten, wenn sie in einem Format bereitgestellt werden, das von Softwareanwendungen ohne menschliches Eingreifen…
‚Zugänglichkeit von Daten‘ die Möglichkeit, Daten in einem digitalen maschinenlesbaren Format anzufordern und zu erhalten;
1Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten zur Verfügung, an denen ein Nutzungsinteresse, insbesondere ein Weiterverwendungsinteresse im Sinne…
Damit die über das ESAP öffentlich zugänglich gemachten Informationen digital nutzbar sind, sollten die Unternehmen sie in einem datenextrahierbaren Format oder…
Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten zur Verfügung, an denen ein Nutzungsinteresse, insbesondere ein Weiterverwendungsinteresse im Sinne des…
Damit die von den nationalen Registern gespeicherten Informationen leichter aufgefunden und mit anderen Systemen ausgetauscht werden können, sollten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.