Gesetze
Gesetz wird geladen …
1Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten zur Verfügung, an denen ein Nutzungsinteresse, insbesondere ein Weiterverwendungsinteresse im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes, zu erwarten ist, so sind im Regelfall maschinenlesbare Formate zu verwenden. 2Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. 3Die Daten sollen mit Metadaten versehen werden.
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an das Bereitstellen von Daten nach §§ 17 und 17a insbesondere hinsichtlich näher zu bestimmen.
der Einrichtung eines Metadatenportals nach § 17a Absatz 6,
der Einrichtung, Ausgestaltung und Aufgaben der Beratungsstelle nach § 17a Absatz 9
Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, gehen vor, soweit sie Maschinenlesbarkeit gewährleisten.
Absatz 1 gilt für Daten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt wurden, nur, wenn sie in maschinenlesbaren Formaten vorliegen.
Absatz 1 gilt nicht, soweit Rechte Dritter oder geltendes Recht dem entgegenstehen.