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Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Spezifikationen für die Einführung von IVS sollte verstärkt werden. Die Kommission sollte die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in den vorrangigen Bereichen erleichtern, beispielsweise durch die Annahme von Leitlinien zur Förderung einer harmonisierten und zeitnahen Einführung von IVS in der Union und zur Rationalisierung der gemeinsamen Nutzung der in Anhang III aufgeführten Datenarten.
Zur Gewährleistung einer koordinierten, effektiven und interoperablen Einführung von IVS in der gesamten Union sollten neben den bereits angenommenen…
Zur Gewährleistung einer koordinierten und effektiven Einführung von IVS in der gesamten Union sollten Spezifikationen und, soweit angemessen, Normen mit…
Es sollten einheitliche Durchführungsbedingungen für die Annahme von Leitlinien und nicht verbindlicher Maßnahmen gewährleistet werden, um die Zusammenarbeit…
Die Mitgliedstaaten arbeiten — beispielsweise im Rahmen unionsfinanzierter Koordinierungsprojekte sowie bei Bedarf mit den einschlägigen Akteuren — auch in…
Die Kommission sollte unter umfassender Einbeziehung der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Ansatz für die Durchführung, Anwendung und…
Die Anonymisierung sollte als einer der Grundsätze zum besseren Schutz der Privatsphäre gefördert werden. Was Fragen des Datenschutzes und des Schutzes der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.