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Zur Gewährleistung einer koordinierten, effektiven und interoperablen Einführung von IVS in der gesamten Union sollten neben den bereits angenommenen Spezifikationen weitere Spezifikationen und, soweit angemessen, Normen mit detaillierteren Bestimmungen und Abläufen eingeführt werden. Vor der Annahme zusätzlicher oder geänderter Spezifikationen sollte die Kommission prüfen, inwieweit diese mit bestimmten festgelegten Grundsätzen gemäß Anhang II vereinbar sind. Priorität sollten zunächst die vier vorrangigen Bereiche für die Entwicklung und Einführung von IVS erhalten. Beim weiteren Ausbau von IVS sollte unter dem Aspekt des technologischen Fortschritts und des finanziellen Aufwands die von einem bestimmten Mitgliedstaat bereits eingesetzte IVS-Infrastruktur berücksichtigt werden.
Zur Gewährleistung einer koordinierten und effektiven Einführung von IVS in der gesamten Union sollten Spezifikationen und, soweit angemessen, Normen mit…
Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Spezifikationen für die Einführung von IVS sollte verstärkt werden. Die Kommission sollte die…
Die Kommission erlässt zunächst die Spezifikationen, die erforderlich sind, um für die vorrangigen Maßnahmen die Kompatibilität, Interoperabilität und…
„ANHANG II GRUNDSÄTZE FÜR DIE SPEZIFIKATIONEN UND DIE EINFÜHRUNG VON IVS (gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8) Die Annahme von Spezifikationen, die Erteilung von…
Die erforderlichen Normen für Interoperabilität, Kompatibilität und Kontinuität bei der Einführung und beim Betrieb von IVS werden in den vorrangigen Bereichen…
(gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8) Die Annahme von Spezifikationen, die Erteilung von Normungsaufträgen und die Auswahl und Einführung von IVS-Anwendungen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.