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Finanzdienstleistungsverträge, die auf andere Weise als im Fernabsatz geschlossen werden, fallen nicht unter diese Richtlinie. Daher können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht regeln, welche Vorschriften für solche Verträge gelten, auch indem die Anforderungen dieser Richtlinie auf Verträge, die nicht in ihren Anwendungsbereich fallen, angewendet werden.
Um den Anwendungsbereich dieser Richtlinie abzugrenzen, sollten die Vorschriften für im Fernabsatz geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen an…
Wenngleich wegen der Besonderheiten der betreffenden Dienstleistungen nicht alle Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU für im Fernabsatz geschlossene…
Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Unionsrecht weiterhin befugt sein, diese Richtlinie auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren…
Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/83/EU auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge dürfte die notwendige…
Es steht den Mitgliedstaaten frei, Vorschriften für Kreditdienstleistungen festzulegen, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, etwa für…
Was bestimmte Arten von Kreditverträgen anbelangt, für die nur gewisse Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, so sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.