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Wenngleich wegen der Besonderheiten der betreffenden Dienstleistungen nicht alle Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge gelten sollten, sollte eine Reihe von Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU, etwa die einschlägigen Begriffsbestimmungen und die Vorschriften über zusätzliche Zahlungen, Rechtsdurchsetzung, unbestellte Waren und Dienstleistungen und Berichterstattung, auch für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge gelten. Die Anwendung dieser Bestimmungen gewährleistet die Komplementarität zwischen den verschiedenen Arten von im Fernabsatz geschlossenen Verträgen.
das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinien 2014/49/EU und 97/9/EG des Europäischen Parlaments und…
Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/83/EU auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge dürfte die notwendige…
Finanzdienstleistungsverträge, die auf andere Weise als im Fernabsatz geschlossen werden, fallen nicht unter diese Richtlinie. Daher können die Mitgliedstaaten…
Um den Anwendungsbereich dieser Richtlinie abzugrenzen, sollten die Vorschriften für im Fernabsatz geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen an…
Diese Richtlinie ergänzt die Richtlinie 2011/83/EU. Während die Richtlinie 2011/83/EU hauptsächlich Vorschriften über vorvertragliche Informationspflichten, das…
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen in ihren nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.