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Die Informationspflichten sollten so angepasst werden, dass den technischen Beschränkungen, denen bestimmte Medien unterworfen sind, Rechnung getragen werden kann, zum Beispiel der beschränkten Zahl der Zeichen auf bestimmten Bildschirmen von Mobiltelefonen. Im Falle von Mobiltelefon-Bildschirmen sollten — wenn der Unternehmer Inhalt und Darstellung der Online-Benutzeroberfläche für solche Geräte angepasst hat — die folgenden Informationen an vorderster Stelle bereitgestellt und möglichst besonders hervorgehoben werden: Informationen über die Identität des Unternehmers, die wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung an Verbraucher, der Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmer für die Finanzdienstleistung an Verbraucher zahlen muss, einschließlich aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, sowie das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts, einschließlich der Modalitäten, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts. Die übrigen Informationen könnten geschichtet werden. Alle Informationen sollten jedoch vor Abschluss des Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden.
Bei Fernabsatzverträgen sollten die Informationspflichten so angepasst werden, dass den technischen Beschränkungen, denen bestimmte Medien unterworfen sind,…
Die Informationspflichten sollten modernisiert und zukunftssicher gestaltet werden. Daher sollte der Unternehmer dem Verbraucher seine Telefonnummer sowie seine…
Der Einsatz von Fernkommunikationsmitteln bietet gute Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung und darf nicht zu einer ungerechtfertigten Beschränkung der dem…
Vorvertragliche Informationen sollten über das in Anhang I der vorliegenden Richtlinie enthaltene Formular „Europäische Standardinformationen für…
Wenn vorvertragliche Informationen auf elektronischem Wege bereitgestellt werden, sollten diese Informationen klar und verständlich dargestellt werden. Zu…
Bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, durch einen anderen als einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.