Erwägungsgrund 45 32015L2366
In Dringlichkeitsfällen, in denen Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um eine ernste Bedrohung der kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer im Aufnahmemitgliedstaat, wie beispielsweise Betrug in großem Umfang, abzuwenden, sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats parallel zu der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Aufnahme- und des Herkunftsmitgliedstaats und solange die zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats noch keine Maßnahmen ergriffen haben, Sicherungsmaßnahmen treffen können. Diese Maßnahmen sollten sachdienlich, ihrem Zweck angemessen, nichtdiskriminierend und befristet sein. Jede dieser Maßnahmen sollte angemessen begründet werden. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des betreffenden Zahlungsinstituts und andere betroffene Behörden wie die Kommission und die EBA, sollten vorab und, falls das in Anbetracht des Dringlichkeitsfalls nicht möglich ist, so rasch wie möglich unterrichtet werden.