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Die in Anhang I der Richtlinie 2003/25/EG festgelegten Anforderungen an die Leckstabilität von Ro-Ro-Fahrgastschiffen sind deterministischer Natur. Sie unterscheiden sich somit von der neuen internationalen probabilistischen Regelung in Kapitel II-1 des SOLAS-Übereinkommens und insbesondere von neuen Anforderungen, mit denen die Sicherheit eines Ro-Ro-Fahrgastschiffs anhand der Wahrscheinlichkeit gemessen wird, dass ein Zusammenstoß überlebt wird. Um die Anforderungen der Union mit diesen neuen internationalen Anforderungen in Einklang zu bringen, sollte die Richtlinie 2003/25/EG entsprechend geändert werden.
Die Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates legt ein einheitliches Niveau besonderer Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe…
In Anbetracht der Unterschiede bei den Ansätzen zwischen den Leckstabilitätsanforderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und den spezifischen…
Um das erforderliche Sicherheitsniveau sicherzustellen, sollten besondere Leckstabilitätsanforderungen auch für vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe gelten, die nie…
Durch die Änderungen der SOLAS-Regeln II-1/1, II-1/2, II-1/3, II-1/4, II-1/5, II-1/6, II-1/7, II-1/8-1, II-1/9, II-1/10, II-1/12, II-1/13, II-1/15-17, II-1/19,…
Artikel 6 der Richtlinie 2003/25/EG schreibt vor, dass Ro-Ro-Fahrgastschiffe die in Anhang I der Richtlinie ausgeführten besonderen Stabilitätsanforderungen…
Die Anforderungen der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gelten für Ro-Ro-Fahrgastschiffe auch weiterhin. Die Bewertung des durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.