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Emissionen von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 5 000 machen unter Berücksichtigung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie weniger als 15 % der Schifffahrtsemissionen aus, werden aber von einer großen Zahl von Schiffen emittiert. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist es zu früh, Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 5 000 von Beginn der Einbeziehung des Seeverkehrs in das EU-EHS einzubeziehen, aber ihre zukünftige Einbeziehung würde die Wirksamkeit des EU-EHS verbessern und möglicherweise das Umgehungsverhalten mittels des Einsatzes von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl unterhalb der Schwelle von 5 000 verringern. Daher sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2026 einen Bericht vorlegen, in dem sie die Durchführbarkeit sowie die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen der Aufnahme von Emissionen von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 5 000, einschließlich Offshore-Schiffen, in die Richtlinie 2003/87/EG prüft.
Spätestens am 31. Dezember 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die Durchführbarkeit sowie die…
Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens bis 31. Dezember 2024, insbesondere unter Berücksichtigung der bei ihrer Durchführung gewonnenen weiteren…
Ab dem 1. Januar 2025 gilt diese Verordnung auch für Stückgutschiffe mit einer Bruttoraumzahl von unter 5 000 , aber nicht unter 400, in Bezug auf die…
Außerdem sollte der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/757 geändert werden, um den ambitionierteren Klimazielen der Union und den Zielen des…
Folgender Artikel wird eingefügt: Überprüfung Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens bis 31. Dezember 2024, insbesondere unter Berücksichtigung…
Die Vorschriften dieser Verordnung sollten nichtdiskriminierend für Schiffe unabhängig von der Flagge, die sie führen, gelten. Aus Gründen der Kohärenz mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.