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Die Verordnung (EU) 2015/757 wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG“.
In der gesamten Verordnung — außer in Artikel 2, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 5 und in den Anhängen I und II — wird der Begriff „CO2“ durch den Begriff „Treibhausgas“ ersetzt, und es werden sämtliche erforderlichen grammatischen Anpassungen vorgenommen.
Artikel 1 erhält folgende Fassung: Gegenstand Um die Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr kostenwirksam zu reduzieren, enthält diese Verordnung Vorschriften für die genaue Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Treibhausgasemissionen und anderen relevanten Informationen von Schiffen, die in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen, sich dort aufhalten oder diesen verlassen.“
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1a) Ab dem 1. Januar 2025 gilt diese Verordnung auch für Stückgutschiffe mit einer Bruttoraumzahl von unter 5 000, aber nicht unter 400, in Bezug auf die Treibhausgasemissionen, die während der Fahrten zur gewerblichen Beförderung von Gütern von ihrem letzten Anlaufhafen zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu ihrem nächsten Anlaufhafen sowie beim Aufenthalt in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats freigesetzt werden, und für Offshore-Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von unter 5 000, aber nicht unter 400, in Bezug auf die Treibhausgasemissionen, die während ihrer Fahrten von ihrem letzten Anlaufhafen zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu ihrem nächsten Anlaufhafen sowie beim Aufenthalt in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats freigesetzt werden. (1b) Ab dem 1. Januar 2025 gilt diese Verordnung für Offshore-Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 5 000 und mehr in Bezug auf die Treibhausgasemissionen, die während der Fahrten von ihrem letzten Anlaufhafen zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu ihrem nächsten Anlaufhafen sowie beim Aufenthalt in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats freigesetzt werden. (1c) Unter diese Verordnung fallen folgende Treibhausgase: Bezieht sich diese Verordnung auf die aggregierten Gesamtemissionen von Treibhausgasen oder die emittierten aggregierten Gesamttreibhausgasemissionen, so ist sie als Bezugnahme auf die aggregierten Gesamtmengen jedes einzelnen Gases zu verstehen.“
Kohlendioxid (CO2)
im Hinblick auf ab 2024 freigesetzte Emissionen, Methan (CH4) und
im Hinblick auf ab 2024 freigesetzte Emissionen, Distickstoffoxid (N2O).
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Die Buchstaben a bis d erhalten folgende Fassung: „a) ‚Treibhausgasemissionen‘ die Freisetzung von Treibhausgasen, die unter diese Verordnung gemäß Artikel 2 Absatz 1cUnterabsatz 1 fallen, durch Schiffe;
‚Anlaufhafen‘ einen Anlaufhafen im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe z der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
‚Fahrt‘ jede Bewegung eines Schiffes, die in einem Anlaufhafen beginnt oder endet;
‚Schifffahrtsunternehmen‘ ein Schifffahrtsunternehmen im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe w der Richtlinie 2003/87/EG;
Buchstabe m erhält folgende Fassung: „m) ‚Berichtszeitraum‘ den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres; für Fahrten, deren Beginn und Ende in zwei unterschiedlichen Jahren liegen, werden die entsprechenden Daten dem betreffenden Jahr zugerechnet;“.
Die folgenden Buchstaben werden angefügt: „p) ‚zuständige Verwaltungsbehörde‘ die Verwaltungsbehörde eines Schifffahrtsunternehmens im Sinne von Artikel 3gf der Richtlinie 2003/87/EG;
‚aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene‘ die Summe der Emissionen der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Treibhausgase im Zusammenhang mit Seeverkehrstätigkeiten im Einklang mit Anhang I der genannten Richtlinie und die ein Schifffahrtsunternehmen gemäß der genannten Richtlinie für alle Schiffe unter seiner Verantwortung während des Berichtszeitraums melden muss.“
In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) den Namen des Schifffahrtsunternehmens und die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer Kontaktperson und die einmalige IMO-Kennnummer des Schifffahrtsunternehmens und des eingetragenen Schiffeigners“.
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Die folgenden Absätze werden angefügt:
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
In Artikel 10 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „k) aggregierte Gesamtemissionen von unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Treibhausgasen im Zusammenhang mit Seeverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I dieser Richtlinie und die gemäß der genannten Richtlinie zu melden sind, zusammen mit den Angaben, die erforderlich sind, um die Anwendung etwaiger relevanter Ausnahmen von Artikel 12 Absatz 3 dieser Richtlinie gemäß deren Artikel 12 Absätze 3-e bis 3-b zu rechtfertigen.“
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Ab 2025 legen die Schifffahrtsunternehmen für jedes ihrer Schiffe unter ihrer Verantwortung der zuständigen Verwaltungsbehörde, den Behörden der betreffenden Flaggenstaaten bei Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, und der Kommission alljährlich bis zum 31. März einen Emissionsbericht für den gesamten Berichtszeitraum des Vorjahres vor, den eine Prüfstelle in Einklang mit Artikel 13 als zufriedenstellend befunden hat. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann von den Schifffahrtsunternehmen verlangen, dass sie ihre Emissionsberichte vor dem 31. März, jedoch nicht vor dem 28. Februar übermitteln.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Folgender Artikel wird eingefügt: Berichterstattung über die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene und deren Übermittlung (1) Die Schifffahrtsunternehmen bestimmen die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene während eines Berichtszeitraums auf der Grundlage der Daten des Emissionsberichts und des Berichts gemäß Artikel 11 Absatz 2 für jedes Schiff, das während des Berichtszeitraums unter ihrer Verantwortung stand, im Einklang mit den Bestimmungen der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte. (2) Ab 2025 übermitteln die Schifffahrtsunternehmen im Einklang mit den Bestimmungen der gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakte der zuständigen Verwaltungsbehörde bis zum 31. März jedes Jahres die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene, die die gemäß der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Seeverkehr zu meldenden Emissionen im Berichtszeitraum des Vorjahres abdecken und die gemäß Kapitel III dieser Verordnung geprüft wurden. (3) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann von den Schifffahrtsunternehmen verlangen, dass sie die in Absatz 2 genannte geprüften aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene vor dem 31. März, jedoch nicht vor dem 28. Februar übermitteln. (4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Vorschriften für die Überwachung und Meldung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene und die Übermittlung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene an die zuständige Verwaltungsbehörde zu ergänzen.“
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Format des Emissionsberichts und Meldung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene“.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die folgenden Absätze werden angefügt:
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) der Berechnungen, mit denen die Gesamttreibhausgasemissionen und der aggregierten Gesamtemissionen von unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Treibhausgasen im Zusammenhang mit Seeverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I dieser Richtlinie ermittelt werden und die gemäß dieser Richtlinie zu melden sind;“.
Folgender Absatz wird angefügt:
In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Möglichkeit einer Abweichung nach Unterabsatz 1 gilt nicht für einen Mitgliedstaat, dessen Behörde die zuständige Verwaltungsbehörde eines Schifffahrtsunternehmens ist.“
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Identifikation des Schiffs (Name, Schifffahrtsunternehmen, IMO-Identifikationsnummer und Register- oder Heimathafen);“
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Überprüfung Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens bis 31. Dezember 2024, insbesondere unter Berücksichtigung der bei ihrer Durchführung gewonnenen weiteren Erfahrungen, unter anderem für die Zwecke der Einbeziehung von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von unter 5 000, aber nicht unter 400, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, um diese Schiffe möglicherweise später in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG aufzunehmen oder andere Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen dieser Schiffe vorzuschlagen. Dieser Überprüfung wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.“
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.