Art. 37 Abs. 1 32016L0801Die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen, die effektiv zusammenarbeiten und die zur Durchführung der Artikel 28 bis 32 benötigten Informationen…
Art. 37 32024R1347VERORDNUNG (EU) 2024/1347 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für die Zwecke dieser Verordnung und teilt deren Anschrift der Kommission mit. Die Kommission leitet…
Art. 3a Abs. 2 32006L0001Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, leisten einander zügig Amtshilfe und übermitteln einander alle einschlägigen Informationen,…
Art. 15 Abs. 1 32014L0045Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über die…
Erwägungsgrund 35 32023L0977Um die zentralen Kontaktstellen und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden beim Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie zu unterstützen und eine…