Erwägungsgrund 16 32023L0977
Um einen angemessenen und raschen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu gewährleisten, sollte dieser Richtlinie die Möglichkeit vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten im Wege eines an die zentrale Kontaktstelle anderer Mitgliedstaaten gerichteten Informationsersuchens Informationen einholen können; hierfür sollten bestimmte klare, vereinfachte und harmonisierte Anforderungen gelten. Was den Inhalt von Informationsersuchen anbelangt, so sollte mit dieser Richtlinie in vollständiger und hinreichend detaillierter Weise und unbeschadet der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung insbesondere festgelegt werden, unter welchen Umständen Informationsersuchen als dringend anzusehen sind, welche Einzelheiten sie mindestens enthalten müssen und in welcher Sprache sie einzureichen sind.