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Diese Richtlinie lässt das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Neapel II) unberührt.
Die Anwendung dieses Abschnitts lässt alle anderen Rechtsakte der Union über das Zollrisikomanagement, Zollkontrollen, die Überlassung von Waren zum…
Die Richtlinie 2008/52/EG wird durch die vorliegende Richtlinie nicht berührt.
Diese Verordnung lässt die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß dem AEUV unberührt.
Diese Verordnung lässt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 351 AEUV die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte…
Diese Richtlinie lässt die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unberührt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar, sofern sie sich mit spezifischen Vorschriften anderer Regelungen über die gegenseitige Amtshilfe und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.