Erwägungsgrund 26 32024R3015
Die zuständigen Behörden und die Kommission sollten sich bei der Durchführung dieser Verordnung vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit leiten lassen. Die zuständigen Behörden und die Kommission sollten insbesondere sicherstellen, dass alle Maßnahmen, die während der Voruntersuchung und während der Untersuchung durchgeführt und jene, die in der Entscheidung dargelegt werden, geeignet und erforderlich sind, um den angestrebten Zweck zu erreichen, und durch sie den Wirtschaftsakteuren keine übermäßige Belastung auferlegt wird.