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Um die Sicherheit der europäischen Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Europol über die erforderlichen Informationen verfügt, um seine Aufgabe als Plattform der Union für strafrechtliche Informationen erfüllen und so die zuständigen Strafverfolgungsbehörden unterstützen zu können. Daher sollte beim Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob sie auf der Grundlage eines an eine zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde gerichteten Informationsersuchens ausgetauscht oder von einer zentralen Kontaktstelle oder einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde aus eigener Initiative bereitgestellt werden, im Einzelfall geprüft werden, ob gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/794 eine Kopie des gemäß dieser Richtlinie gestellten Informationsersuchens oder der gemäß dieser Richtlinie ausgetauschten Informationen an Europol übermittelt werden sollte, wenn der Austausch eine Straftat betrifft, die unter die Ziele von Europol fällt. Die entsprechenden Prüfungen sollten – soweit sie den Anwendungsbereich der jeweiligen Straftat betreffen – auf den in der Verordnung (EU) 2016/794 festgelegten Zielen von Europol beruhen. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, eine Kopie des Informationsersuchens oder der ausgetauschten Informationen an Europol zu übermitteln, wenn dies den grundlegenden Sicherheitsinteressen des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde, wenn dies den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden würde oder wenn damit Informationen über Organisationen oder spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten im Bereich der nationalen Sicherheit offengelegt würden. Darüber hinaus sollten – im Einklang mit dem Grundsatz des Dateneigentums und unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2016/794 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Bestimmung des Zwecks der Informationsverarbeitung durch Europol und entsprechende Einschränkungen – Informationen, die ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangt wurden, Europol nur dann bereitgestellt werden, wenn dieser Mitgliedstaat oder Drittstaat seine Zustimmung erteilt hat. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass das Personal ihrer zentralen Kontaktstelle und ihrer zuständigen Strafverfolgungsbehörden angemessen unterstützt und geschult wird, damit es rasch und genau feststellen kann, welche Informationen, die gemäß dieser Richtlinie ausgetauscht werden, unter das Mandat von Europol fallen und erforderlich sind, damit Europol seine Ziele erfüllen kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitarbeiter ihrer zentralen Kontaktstelle oder ihrer zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei der von ihrer…
Um die Wirksamkeit von Europol als Knotenpunkt für den Informationsaustausch zu gewährleisten, sollten die Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich der…
Zur Sicherstellung der operativen Wirksamkeit sollte Europol, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit anderen Unionseinrichtungen, mit…
Im Rahmen der besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Agentur für…
Grenzüberschreitende Fälle von schwerer Kriminalität oder Terrorismus erfordern eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen…
Um die unter die Ziele von Europol fallenden Straftaten verhüten und bekämpfen zu können, benötigt Europol möglichst umfassende und aktuelle Informationen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.