Erwägungsgrund 22 32016R0794
Um einen effizienten laufenden Betrieb von Europol sicherzustellen, sollte der Exekutivdirektor der rechtliche Vertreter und Leiter von Europol sein, seinen Aufgaben unabhängig nachkommen können und sicherstellen, dass Europol die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben erfüllt. Insbesondere sollte er für die Ausarbeitung der dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorzulegenden Haushalts- und Planungsdokumente sowie für die Umsetzung der mehrjährigen Programmplanung, der jährlichen Arbeitsprogramme und sonstiger Planungsdokumente Europols zuständig sein.