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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Gerichtsverfahren, die gegen natürliche oder juristische Personen aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung angestrengt werden, nachträgliche Änderungen der Klagen oder der Antragsbegründungen durch den Kläger, einschließlich der Rücknahme von Klagen, den Beklagten nicht daran hindern, im Einklang mit nationalem Recht Abhilfemaßnahmen gemäß Kapitel IV zu beantragen. Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2.
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