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In einigen missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung nehmen Kläger absichtlich Klagen oder Antragsbegründungen zurück oder ändern diese, um zu vermeiden, dass das Gericht der obsiegenden Partei die Erstattung der Kosten zuspricht. Durch diese juristische Taktik könnte dem Beklagten in manchen Mitgliedstaaten die Möglichkeit genommen werden, eine Erstattung der Verfahrenskosten zu erhalten. Durch solche Rücknahmen oder Änderungen, falls im nationalen Recht vorgesehen und unbeschadet der Verfügungsgewalt der Parteien über das Verfahren, sollte der Beklagte daher nicht in seiner Möglichkeit beeinträchtigt werden, im Einklang mit nationalem Recht Abhilfemaßnahmen gegen missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung zu beantragen. Dies sollte unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten gelten, vorzusehen, dass Verfahrensgarantien von Amts wegen gewährt werden können.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kläger, der ein missbräuchliches Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung angestrengt hat, dazu verpflichtet…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Gerichtsverfahren, die gegen natürliche oder juristische Personen aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung…
Unbeschadet des Rechts auf Zugang zur Justiz stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das angerufene Gericht in Gerichtsverfahren, die gegen natürliche oder…
Bei missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung werden in der Regel Verfahrenstaktiken vom Kläger in böser Absicht angewendet, wie etwa…
Klagen, die in missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung erhoben werden, können entweder ganz oder teilweise unbegründet sein. Dies…
Gegen die Betroffenen von missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung können gleichzeitig mehrere Verfahren anhängig sein, die mitunter in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.