Erwägungsgrund 3 32024L1069
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 EUV haben alle Bürgerinnen und Bürger der Union das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sind unter anderem das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Achtung der Freiheit der Medien und ihrer Pluralität, das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht vorgesehen.