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SLAPP-Klagen werden üblicherweise von einflussreichen Einrichtungen angestrengt, zum Beispiel von Einzelpersonen, Lobbygruppen, Unternehmen, Politikern und staatlichen Organen, um die öffentliche Debatte zum Erliegen zu bringen. Oft besteht ein Machtungleichgewicht zwischen den Parteien, wobei der Kläger eine stärkere finanzielle oder politische Position hat als der Beklagte. Ein Machtungleichgewicht ist zwar kein zwingender Bestandteil solcher Fälle, aber wenn es vorhanden ist, verstärkt es die schädlichen Auswirkungen sowie die abschreckende Wirkung von Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung erheblich. Die Ausnutzung wirtschaftlicher Vorteile oder politischen Einflusses durch den Kläger gegen den Beklagten, sofern vorhanden, ist, gemeinsam mit dem Fehlen einer rechtlichen Grundlage, besonders besorgniserregend, wenn die fraglichen missbräuchlichen Gerichtsverfahren direkt oder indirekt aus dem Staatshaushalt finanziert werden und mit anderen direkten oder indirekten staatlichen Maßnahmen gegen unabhängige Medienorganisationen, unabhängigen Journalismus und die Zivilgesellschaft kombiniert werden.
Im grenzüberschreitenden Kontext ist es zudem wichtig, die Bedrohung durch SLAPP-Klagen in Drittländern zu erkennen, die sich gegen Journalisten,…
Haben SLAPP-Klagen einen grenzüberschreitenden Bezug, so sorgt dies für mehr Komplexität und zusätzliche Herausforderungen für die Beklagten, da sie sich mit…
Um dieses Umfeld zu fördern, ist es wichtig, natürliche und juristische Personen vor missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung zu…
Andere wichtige Beteiligte an der öffentlichen Debatte, wie etwa Wissenschaftler, Forscher oder Künstler, verdienen ebenfalls einen angemessenen Schutz, da auch…
Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung können sich negativ auf die Glaubwürdigkeit und den Ruf von natürlichen und juristischen Personen, die sich…
Bei missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung werden in der Regel Verfahrenstaktiken vom Kläger in böser Absicht angewendet, wie etwa…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.