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Die Richtlinie sollte nicht gelten für Ansprüche, die sich aus der Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“) ergeben, oder für Ansprüche gegen im Namen des Staates handelnde Bedienstete oder die Haftung für Handlungen öffentlicher Stellen, einschließlich der Haftung amtlich ernannter öffentlicher Bediensteter. Die Mitgliedstaaten könnten den Anwendungsbereich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrensgarantien auf solche Ansprüche nach nationalem Recht ausweiten. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können Gerichtsverfahren auch dann unter „Zivil- und Handelssachen“ nach dieser Richtlinie fallen, wenn ein Staat oder eine öffentliche Einrichtung Partei ist, sofern die Handlungen oder Unterlassungen nicht im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte erfolgen. Diese Richtlinie sollte nicht für Strafsachen oder Schiedsverfahren gelten.
Diese Richtlinie gilt für Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug in Zivilverfahren, einschließlich Verfahren für vorläufige und sichernde…
Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und…
Diese Richtlinie gilt bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten für Zivil- und Handelssachen, nicht jedoch für Rechte und Pflichten, über die die Parteien nach…
Diese Richtlinie sollte für jede Art von Rechtsanspruch oder Klage zivil- oder handelsrechtlicher Art mit grenzüberschreitendem Bezug in Zivilverfahren gelten,…
Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und…
Forderungen aufgrund von „acta iure imperii“ sollten sich auch auf Forderungen gegen im Namen des Staates handelnde Bedienstete und auf die Haftung für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.