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Gemäß Artikel 10 Absatz 3 EUV haben alle Bürgerinnen und Bürger der Union das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sind unter anderem das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Achtung der Freiheit der Medien und ihrer Pluralität, das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht vorgesehen.
Nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der…
In Artikel 11 Absatz 1 der Charta ist festgelegt, dass jeder das Recht auf freie Meinungsäußerung hat, was die Meinungsfreiheit und die Freiheit einschließt,…
Gemäß Artikel 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf gerechte…
Die Grundrechte und Grundfreiheiten aller beteiligten Personen sollten gemäß dem Unionsrecht uneingeschränkt gewahrt und geachtet werden, insbesondere das Recht…
Diese Verordnung wahrt die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze, insbesondere das Recht auf Achtung…
Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.