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Gemäß Artikel 45i der Richtlinie 2014/59/EU müssen Institute und Unternehmen den für sie zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten sowie die Zusammensetzung dieser Verbindlichkeiten melden und diese Informationen zusammen mit der Höhe ihrer MREL regelmäßig offenlegen. Von Liquidationseinheiten wird eine solche Meldung bzw. Offenlegung nicht verlangt. Um jedoch eine transparente Anwendung der MREL zu gewährleisten, sollten diese Melde- und Offenlegungspflichten auch für Liquidationseinheiten gelten, bei denen die Abwicklungsbehörde feststellt, dass die MREL höher sein sollte als der zur Verlustabsorption ausreichende Betrag. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte die Abwicklungsbehörde sicherstellen, dass diese Pflichten nicht über das für die Überwachung der Erfüllung der MREL erforderliche Maß hinausgehen.
Um die transparente Anwendung der MREL sicherzustellen, sollten die Institute und Unternehmen den für sie zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden ihre…
Bei bestimmten Liquidationseinheiten kann die Abwicklungsbehörde in Betracht ziehen, dass die MREL den Verlustabsorptionsbetrag übersteigen sollte, wenn dieser…
Der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend sollte für Institute oder Unternehmen, die als Abwicklungseinheiten identifiziert werden, die MREL lediglich auf…
Der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend sollte für Institute oder Unternehmen, die als Abwicklungseinheiten identifiziert werden, die MREL lediglich auf…
Gemäß dem geltenden Rahmen wird die MREL der für die Liquidation bestimmten Unternehmen in den meisten Fällen auf den für die Verlustabsorption erforderlichen…
Artikel 45i Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht eine Liquidationseinheit, es sei denn, die Abwicklungsbehörde hat für ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.