Erwägungsgrund 1 32024L1174
Die Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates enthielten Änderungen des in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rahmens für die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (im Folgenden „MREL“), der für in der Union niedergelassene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) sowie für alle anderen Unternehmen gilt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (im Folgenden „Unternehmen“) fallen. Diesen Änderungen zufolge kann die interne MREL, die für Institute und Unternehmen gilt, die Tochterunternehmen von Abwicklungseinheiten, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, erfüllt werden, indem diese Institute und Unternehmen Instrumente einsetzen, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe an die Abwicklungseinheit begeben und von ihr erworben werden.