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Bei bestimmten Liquidationseinheiten kann die Abwicklungsbehörde in Betracht ziehen, dass die MREL den Verlustabsorptionsbetrag übersteigen sollte, wenn dieser höhere Betrag zum Schutz der Finanzstabilität oder zur Vermeidung eines Ansteckungsrisikos für das Finanzsystem, auch im Hinblick auf die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungssystemen, erforderlich ist. Eine Abwicklungsbehörde sollte nur in diesen Fällen für die Liquidationseinheit in verhältnismäßiger Weise eine MREL festlegen können, deren Betrag im Hinblick auf die Verlustabsorption ausreichend ist und um den Betrag erhöht wird, der zur angemessenen Deckung der von der Abwicklungsbehörde ermittelten etwaigen Risiken unbedingt notwendig ist. Die Liquidationseinheit sollte die MREL dann erfüllen und nicht von der Regelung zur vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 befreit werden. Zwischengeschaltete Unternehmen, die derselben Abwicklungsgruppe angehören wie die betreffende Liquidationseinheit, sollten weiterhin verpflichtet sein, ihre Positionen in von dieser Liquidationseinheit emittierten Ressourcen, die für die interne MREL berücksichtigungsfähig sind, von ihren für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen abzuziehen. Da Liquidationsverfahren auf Ebene der juristischen Person angewandt werden, sollten Liquidationseinheiten, die weiterhin der MREL unterliegen, diese Anforderung nur auf Einzelbasis erfüllen. Schließlich sind bestimmte Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit, die im Zusammenhang mit dem Eigentum an der betreffenden Verbindlichkeit stehen, nicht relevant, da ohne die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen nicht die Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen bestehen würde. Diese Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit sollten daher nicht gelten.
Gemäß dem geltenden Rahmen wird die MREL der für die Liquidation bestimmten Unternehmen in den meisten Fällen auf den für die Verlustabsorption erforderlichen…
Gemäß Artikel 45i der Richtlinie 2014/59/EU müssen Institute und Unternehmen den für sie zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden die Beträge der…
Die Kommission hat bei ihrer Überprüfung festgestellt, dass es im Hinblick auf die Ziele, die mit den Vorschriften für die interne MREL verfolgt werden,…
Die MREL sollte die Institute und Unternehmen in die Lage versetzen, die bei einer Abwicklung bzw. bei fehlender Existenzfähigkeit erwarteten Verluste zu…
Für das ordnungsgemäße Funktionieren der Abzugs- und Konsolidierungsrahmen und für die Berechnung der MREL für bestimmte Unternehmen ist es von entscheidender…
Auf Verlangen einer Abwicklungseinheit sollten die Abwicklungsbehörden den Teil der MREL, der mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.