Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das in dieser Richtlinie genannte Recht auf Gleichbehandlung von Drittstaatsarbeitnehmern und Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaats in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen trägt zu menschenwürdiger Arbeit bei und beugt der Ausbeutung von Drittstaatsarbeitnehmern vor. Dieses Recht sollte zumindest die Beschäftigungsbedingungen, Arbeitsentgelt einschließlich Überstundensätze, Abzüge und Nachzahlungen, Ansprüche bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit, Entlassung, Gleichbehandlung von Männern und Frauen, Fortbildung, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitszeit und Urlaub sowie Feiertage umfassen. Das Recht auf Gleichbehandlung sollte sich auf die Arbeitsbedingungen erstrecken, die im Unionsrecht, im nationalen Recht, in Tarifverträgen und durch die Gepflogenheiten eines Mitgliedstaats festgelegt sind, und zwar unter denselben Bedingungen wie für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
Drittstaatsarbeitnehmer im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b und c haben ein Recht auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats,…
Alle Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten und dort arbeiten, sollten nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zumindest…
Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, sollten Anspruch auf ein auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des…
In Ermangelung horizontaler Unionsvorschriften sind die Rechte von Drittstaatsangehörigen unterschiedlich, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat sie arbeiten und…
Die Mitgliedstaaten sollten zumindest die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen gewährleisten, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder die nach…
Drittstaatsarbeitnehmer sollten ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die soziale Sicherheit haben. Die Zweige der sozialen Sicherheit sind in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.