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Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, sollten Anspruch auf ein auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats beruhendes gemeinsames Bündel von Rechten haben. Die Arbeitsbedingungen sollten unter Berücksichtigung der geltenden Tarifverträge mindestens Arbeitsentgelt und Entlassung, Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage umfassen. Solchen Antragstellern sollte Gleichbehandlung auch in Bezug auf die Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit, die allgemeine und berufliche Bildung, die Anerkennung von Berufsqualifikationen und — wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen — die soziale Sicherheit gewährt werden. Die Mitgliedstaaten können auch Antragstellern, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, Gleichbehandlung gewähren. Die Mitgliedstaaten haben sich nach besten Kräften darum zu bemühen, die Ausbeutung von Antragstellern oder jede Form der Diskriminierung gegen sie am Arbeitsplatz durch irreguläre Beschäftigung und andere schwerwiegende Formen der Ausbeutung der Arbeitskraft zu verhindern.
Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung der Antragsteller, die Zugang zum Arbeitsmarkt im Einklang mit Absatz 1 haben, wie folgt einschränken:
Das in dieser Richtlinie genannte Recht auf Gleichbehandlung von Drittstaatsarbeitnehmern und Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaats in Bezug auf die…
Alle Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten und dort arbeiten, sollten nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zumindest…
Aufgrund des möglicherweise befristeten Charakters des Aufenthalts der Antragsteller sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010…
Der Zugang zum Arbeitsmarkt sollte den Antragsteller dazu berechtigen, eine Beschäftigung aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern auch gestatten,…
Um die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Antragstellern zu fördern und die Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen, muss der Zugang der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.