Erwägungsgrund 14 32024L1260
Das Aufspüren und die Ermittlung von Vermögensgegenständen in einem frühen Stadium der strafrechtlichen Ermittlungen ist von entscheidender Bedeutung, um die rasche Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen zu gewährleisten, die später eingezogen werden könnten, einschließlich Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit kriminellen Handlungen, die sich in anderen Ländern befinden, wodurch zugleich die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtert wird. Um sicherzustellen, dass Finanzermittlungen in allen Mitgliedstaaten ausreichend Priorität eingeräumt wird, um gegen eine Straftat mit grenzüberschreitendem Charakter vorzugehen, müssen die zuständigen Behörden verpflichtet werden, das Aufspüren von Vermögenswerten einzuleiten, sobald ein Verdacht auf eine kriminelle Handlung besteht, die voraussichtlich einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt. Bei der Feststellung, ob die wirtschaftlichen Vorteile voraussichtlich erheblich sind, sollten die Mitgliedstaaten Mindestschwellen für den Wert der erwarteten Erträge festlegen oder eine Einzelfallbewertung durch die zuständigen Behörden zulassen können. Um genügend Flexibilität bei der Einleitung von Finanzermittlungen zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich auf Ermittlungen in Straftaten beschränken können, die voraussichtlich im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurden. Um effektive Finanzermittlungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen finanziellen, technischen und personellen Ressourcen vorsehen.