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Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Erträge oder andere Vermögensgegenstände, deren Wert den Erträgen entspricht, die von einer verdächtigen oder beschuldigten Person direkt oder indirekt an Dritte übertragen wurden oder die durch Dritte von einer verdächtigen oder beschuldigten Person erworben wurden, eingezogen werden können. Die Einziehung von in Unterabsatz 1 genannten Erträgen oder anderen Vermögensgegenständen ist möglich, wenn ein nationales Gericht aufgrund konkreter Tatsachen oder Umstände eines Falles festgestellt hat, dass die einschlägigen Dritten wussten oder hätten wissen müssen, dass mit der Übertragung oder dem Erwerb die Einziehung vermieden werden sollte. Derlei Tatsachen und Umstände umfassen Folgendes:
Die Übertragung oder der Erwerb erfolgte unentgeltlich oder gegen einen Betrag, der eindeutig in einem Missverhältnis zum Marktwert der Vermögensgegenstände steht, oder
die Vermögensgegenstände wurden an eng verbundene Personen übertragen, wobei sie weiterhin unter der faktischen Kontrolle der verdächtigen oder beschuldigten Person stehen.
Absatz 1 lässt die Rechte gutgläubiger Dritter unberührt.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erträge oder andere Vermögensgegenstände eingezogen werden können, deren Wert…
Es ist eine übliche und verbreitete Praxis, dass die verdächtige oder beschuldigte Person Vermögensgegenstände oder Erträge an einen eingeweihten Dritten…
Es ist eine übliche und zunehmend verbreitete Praxis, dass die verdächtigte oder beschuldigte Person Vermögensgegenstände einem eingeweihten Dritten überträgt,…
Die Anordnung der Einziehung eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 genannten Höhe kann sich gegen einen anderen, der nicht Täter ist, richten, wenn Satz 1…
Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn Satz 1 Nummer 2 und 3 findet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.