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Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um in Fällen, in denen die Einziehungsmaßnahmen nach den Artikeln 12 bis 15 nach nationalem Recht nicht angewendet werden können, die Einziehung von Vermögensgegenständen zu ermöglichen, die im Zusammenhang mit einer Ermittlung in Bezug auf eine Straftat festgestellt wurden, vorausgesetzt, dass das nationale Gericht der Überzeugung ist, dass die festgestellten Vermögensgegenstände durch strafbares Verhalten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erlangt wurden, und dass dieses Verhalten voraussichtlich direkt oder indirekt zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen führt.
Bei der Feststellung, ob die Vermögensgegenstände nach Absatz 1 eingezogen werden sollten, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich der verfügbaren Beweismittel und der konkreten Tatsachen, die Folgendes umfassen können:
Der Wert der Vermögensgegenstände steht in einem erheblichen Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der betroffenen Person;
es liegt keine plausible legale Herkunft für die Vermögensgegenstände vor;
die betroffene Person ist mit Personen verbunden, die mit einer kriminellen Vereinigung in Verbindung stehen.
Absatz 1 lässt die Rechte gutgläubiger Dritter unberührt.
Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Begriff „Straftat“ die in Artikel 2 Absätze 1 bis 3 genannten Straftaten, wenn solche Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens vier Jahren bedroht sind.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft nach dem vorliegenden Artikel nur dann angewendet werden kann, wenn die einzuziehenden Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Ermittlungen in Bezug auf eine Straftat, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verübt wurde, zuvor sichergestellt wurden.
Obgleich es keine Voraussetzung für die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft sein sollte, dass die einzelnen Straftaten bewiesen sein müssen, müssen doch…
In Fällen, in denen die Einziehungsmaßnahmen nach den Artikeln 12 bis 15 aus rechtlichen oder faktischen Gründen, die im nationalen Recht festgelegt sind, nicht…
Bei der Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie können die zuständigen nationalen Behörden von einer Einziehung von Vermögen…
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen zu erlassen, die die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft im Zusammenhang mit anderen…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände, die einer Person gehören, die wegen einer Straftat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.