Erwägungsgrund 28 32024L1260
Es ist eine übliche und verbreitete Praxis, dass die verdächtige oder beschuldigte Person Vermögensgegenstände oder Erträge an einen eingeweihten Dritten überträgt, um zu vermeiden, dass diese Gegenstände eingezogen werden. Der Erwerb durch Dritte betrifft Situationen, in denen beispielsweise Vermögensgegenstände direkt oder indirekt — etwa über einen Mittelsmann — durch einen Dritten von einer verdächtigten oder beschuldigten Person erworben wurden, einschließlich der Fälle, in denen die Straftat im Namen oder zugunsten dieses Dritten begangen wurde, und wenn die beschuldigte Person keine Vermögensgegenstände besitzt, die eingezogen werden können. Diese Einziehung sollte mindestens in den Fällen möglich sein, in denen festgestellt wurde, dass dem betreffenden Dritten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass der Zweck der Übertragung oder des Erwerbs in der Vermeidung der Einziehung bestand. Ob einem Dritten dies bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, sollte aufgrund konkreter Tatsachen oder Umstände, darunter auch die unentgeltliche Übertragung oder die Übertragung zu einem dem Marktwert in keiner Weise angemessenen Geldbetrag, dass der Vermögensgegenstand an eng verbundene Personen übertragen wurde oder dass dieser weiterhin der wirksamen Kontrolle der verdächtigen oder beschuldigten Person unterliegt, bewertet werden. Übertragungen an mit der verdächtigen oder beschuldigten Person eng verbundene Personen könnten Übertragungen an Familienangehörige oder an natürliche Personen umfassen, die Rechtsvereinbarungen oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen mit der verdächtigen oder beschuldigten Person unterhalten, oder Übertragungen an juristische Personen, deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen die verdächtigte oder beschuldigte Person oder ein Familienangehöriger angehört. Die Vorschriften über die Dritteinziehung sollten für natürliche und juristische Personen gelten, wobei das Anhörungsrecht Dritter, einschließlich des Rechts, Eigentumsrechte an den betreffenden Vermögensgegenständen geltend zu machen, unberührt bleiben sollte. Die Rechte gutgläubiger Dritter sollten im Einklang mit dem nationalen Recht geschützt werden.