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Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Der in dieser Richtlinie verwendete Begriff „Anreiz“ sollte daher nicht so verstanden werden, dass er staatliche Beihilfen darstellt.
Soweit es sich bei einer der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe handelt, gelten die Bestimmungen über solche Maßnahmen…
Soweit eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellt, gelten die Bestimmungen über solche Maßnahmen unbeschadet der…
Die Vorschriften über staatliche Beihilfen in den Artikeln 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gelten für die…
Diese Verordnung greift dem Ergebnis etwaiger künftiger Verfahren in Bezug auf staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die…
Diese Verordnung greift dem Ergebnis etwaiger künftiger Verfahren in Bezug auf staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die…
Um die Energieeffizienz, den Klima- und den Umweltschutz zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, Anreize für die Nutzung energieeffizienter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.