Gesetze
Gesetz wird geladen …
In Bezug auf Antragsteller, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, können die Mitgliedstaaten die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs kürzen oder entziehen. Wenn dies hinreichend begründet und verhältnismäßig ist, können die Mitgliedstaaten auch
andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen kürzen oder,
wenn Absatz 2 Buchstabe e Anwendung findet, andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen entziehen.
Die Mitgliedstaaten können eine Entscheidung gemäß Absatz 1 treffen, wenn ein Antragsteller
nicht mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet oder nicht die verfahrenstechnischen Auflagen erfüllt, die von ihnen gestellt wurden;
einen Folgeantrag im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht hat;
verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt, und dadurch zu Unrecht in den Genuss von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen gekommen ist;
grob oder wiederholt gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums verstoßen oder sich im Unterbringungszentrum gewalttätig verhalten oder Personen bedroht hat oder
nicht an obligatorischen Integrationsmaßnahmen teilnimmt, sofern solche Maßnahmen von dem Mitgliedstaat angeboten oder gefördert werden, es sei denn, es liegen Umstände vor, die außerhalb des Einflussbereichs des Antragstellers liegen.
Hat ein Mitgliedstaat eine Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b oder f getroffen und liegen die Umstände, auf die sich die Entscheidung gründete, nicht mehr vor, prüft er, ob einige oder alle im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die entzogen oder gekürzt wurden, erneut gewährt werden können. Werden nicht alle im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen erneut gewährt, trifft der Mitgliedstaat eine hinreichend begründete Entscheidung und teilt sie dem Antragsteller mit.
Entscheidungen nach Absatz 1 dieses Artikels müssen objektiv und unparteiisch auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls getroffen und begründet werden. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation des Antragstellers, insbesondere im Hinblick auf Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 22 Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen Lebensstandard für alle Antragsteller, der mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen in Einklang steht.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder gekürzt werden, bevor eine Entscheidung nach Maßgabe von Absatz 2 ergeht.
Ein möglicher Missbrauch des Aufnahmesystems sollte auch dadurch verhindert werden, dass die Umstände genau festgelegt werden, unter denen die im Rahmen der…
Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen davon abhängig machen, dass sich ein Antragsteller…
Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des…
Die Leistungen sind nicht zu gewähren oder sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 vorliegen.
Anzahl der Personen, gegen die erstinstanzliche oder endgültige Entscheidungen ergangen sind, mit denen im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.