Erwägungsgrund 15 32024L1385
Gemäß Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. In Anbetracht des besonderen Charakters des Straftatbestands der Verstümmelung weiblicher Genitalien und des Erfordernisses, für den Schutz der Opfer zu sorgen, die dadurch einen besonderen Schaden erleiden, sollte dieser Straftatbestand im Strafrecht der Mitgliedstaaten gezielt behandelt werden. Die Verstümmelung weiblicher Genitalien ist eine missbräuchliche und ausbeuterische Praxis, die sich auf die Genitalien einer Frau oder eines Mädchens bezieht und durchgeführt wird, um die Herrschaft über Frauen und Mädchen zu erhalten und zu behaupten und um die soziale Kontrolle über die Sexualität von Frauen und Mädchen auszuüben. Sie wird bisweilen im Zusammenhang mit Zwangsheirat von Kindern oder häuslicher Gewalt durchgeführt. Die Verstümmelung weiblicher Genitalien kann eine auf Traditionen beruhende Praxis sein, die einige Gemeinschaften an ihren weiblichen Mitgliedern durchführen. Die Richtlinie sollte sich auf verstümmelnde Praktiken erstrecken, die aus nicht medizinischen Gründen durchgeführt werden und durch die den Opfern nicht wiedergutzumachende und lebenslange Schäden zugefügt werden. Die Verstümmelung weiblicher Genitalien führt zu psychischen und sozialen Schäden, die die Lebensqualität des Opfers erheblich beeinträchtigen. Der Begriff „Entfernung“ sollte sich auf die teilweise oder vollständige Entfernung der Klitoris und der großen Schamlippen beziehen. Der Begriff „Infibulation“ sollte sich auf den Verschluss der großen Schamlippen beziehen, indem die äußeren Schamlippen teilweise vernäht werden, um die Vaginalöffnung zu verengen. Der Ausdruck „Durchführung jeder sonstigen Verstümmelung“ sollte sich auf alle anderen körperlichen Veränderungen der weiblichen Genitalien beziehen.