Erwägungsgrund 14 32024L1385
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten unter „zuständige Behörden“ die Behörde bzw. die Behörden zu verstehen sein, die nach nationalem Recht als für die Wahrnehmung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zuständig benannt wurde bzw. wurden. Jeder Mitgliedstaat sollte festlegen, welche Behörden für jede dieser Aufgaben zuständig sind.