Erwägungsgrund 17 32024L1385
Es müssen harmonisierte Definitionen von Straftatbeständen und Strafen in Bezug auf bestimmte Formen der Cybergewalt festgelegt werden, bei denen Gewalt untrennbar mit der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) verbunden ist und diese Technologien eingesetzt werden, um die Schwere oder die schädlichen Auswirkungen der Straftat erheblich zu verstärken, wodurch sich die Tatbestandsmerkmale ändern. Cybergewalt trifft vor allem Politikerinnen, Journalistinnen und Menschenrechtsverteidigerinnen. Menschenrechtsverteidiger sind Einzelpersonen, Gruppen oder Organisationen, die allgemein anerkannte Menschenrechte und Grundfreiheiten fördern und schützen. Cybergewalt kann dazu führen, dass Frauen zum Schweigen gebracht und sie an ihrer gesellschaftlichen Teilhabe unter den gleichen Bedingungen wie Männer behindert werden. Auch in Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten sind Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark von Cybergewalt betroffen. Dies wirkt sich nachteilig auf ihre weitere Ausbildung und ihre psychische Gesundheit aus, führt zu sozialer Ausgrenzung, Angst, Veranlassung zur Selbstverletzung und kann in Extremfällen zu Selbstmord führen.