Art. 26a 32012L0029
Die Mitgliedstaaten erstellen spezifische verbindliche bzw. unverbindliche – je nach einzelstaatlichem Recht – Protokolle oder Leitlinien über die Organisation der Dienste und Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie seitens derjenigen zuständigen Behörden und Personen, die mit Opfern in Kontakt kommen, und setzen sie um. Die Protokolle oder Leitlinien werden in Koordinierung und Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern wie etwa zentralen Behörden – je nach der internen Struktur und der Aufteilung der Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten –, der Polizei, den Strafverfolgungsbehörden, den Justizbehörden, den Strafvollstreckungsbehörden, den Wiedergutmachungsdiensten und den Opferunterstützungsdiensten abgefasst, wobei die einschlägigen Berufsverbände und Organisationen der Zivilgesellschaft konsultiert werden, damit auf die Bedürfnisse der Opfer eingegangen werden kann.Die Protokolle oder Leitlinien umfassen mindestens allgemeine Anleitungen dazu, wie
den Opfern im Einklang mit dieser Richtlinie alle erforderlichen und an ihre Bedürfnisse angepassten Informationen zur Verfügung gestellt werden;
Artikel 5a dieser Richtlinie von den zuständigen Behörden anzuwenden ist;
die individuelle Begutachtung nach Artikel 22 und die Bereitstellung von Unterstützungsdiensten für Opfer mit besonderen Bedürfnissen durchgeführt werden, wobei die individuellen Bedürfnisse der Opfer in den verschiedenen Phasen des Strafverfahrens berücksichtigt werden;
die Zusammenarbeit zwischen allgemeinen und spezialisierten Unterstützungsdiensten einschließlich gezielter und integrierter Unterstützungsdienste für Opfer im Kindesalter gemäß Artikel 9a durchgeführt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Protokolle und Leitlinien erforderlichenfalls auf ihre Wirksamkeit überprüft werden, beispielsweise im Fall erheblicher Änderungen des einzelstaatlichen Rechts.