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Die Richtlinie 2012/29/EU wird wie folgt geändert:
Folgender Artikel wird eingefügt: Telefonberatung für Opfer (1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zugängliche, benutzerfreundliche, sichere, kostenlose und vertrauliche Telefonberatung für Opfer einzurichten. Über diese Telefonberatung (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte Telefonberatung zusätzlich zu etwaigen bestehenden nationalen Rufnummern telefonisch über eine unionsweit einheitliche Rufnummer für Inlandsgespräche, nämlich ‚116 006‘, erreichbar ist. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass solche Dienste über andere sichere und zugängliche Informations- und Kommunikationstechnologien einschließlich Online-Anwendungen und Websites erbracht werden. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Telefonberatung für Opfer, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat eine Schädigung erlitten haben, zusätzlich zur unionsweit einheitlichen Rufnummer über eine spezielle Rufnummer für Auslandsgespräche erreichbar ist. Solche Auslandsgespräche müssen nicht kostenlos sein. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihrer in Absatz 1 genannten Telefonberatung angebotenen Dienste in ihrer Amtssprache bzw. ihren Amtssprachen gemäß dem einzelstaatlichen Recht verfügbar sind. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, für die Bereitstellung dieser Dienste in mindestens einer weiteren Sprache zu sorgen, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat weithin verstanden wird. (5) Werden die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Dienste über Informations- und Kommunikationstechnologien erbracht, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Dienste in einer Sprache zur Verfügung stehen, die das Opfer verstehen kann, z. B. über Übersetzungs- und Dolmetschtechnologien. (6) Die Telefonberatung kann von öffentlichen oder nichtstaatlichen Organisationen auf haupt- oder ehrenamtlicher Grundlage eingerichtet werden. (7) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Telefonberatung den Opfern hochwertige und zugängliche Unterstützung zu angemessenen Betriebszeiten bietet. (8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Telefonberatung von entsprechend geschulten Personen betrieben wird.“
werden den Opfern die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung gestellt;
wird den Opfern emotionale Unterstützung geboten;
werden Opfer erforderlichenfalls an einschlägige Dienste, darunter allgemeine und spezialisierte Unterstützungsdienste oder spezialisierte Telefonberatung, vermittelt.
Folgender Artikel wird eingefügt: Anzeige von Straftaten (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer Straftaten über kostenlose, zugängliche, benutzerfreundliche, sichere und niederschwellig verfügbare Kanäle bei den zuständigen Behörden anzeigen können. Zusätzlich zur persönlichen Anzeige von Straftaten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Straftaten zumindest in nicht dringenden Fällen und bei gewaltfreien Straftaten über kostenlose, zugängliche, sichere und benutzerfreundliche Informations- und Kommunikationstechnologien bei den zuständigen Behörden angezeigt werden können, sofern eine solche Anzeigeerstattung dem Wohl der Opfer dient. Sieht ein Mitgliedstaat die Möglichkeit vor, Straftaten über Informations- und Kommunikationstechnologien anzuzeigen, so umfasst diese Möglichkeit, sofern machbar, die Übermittlung von Beweismitteln. Die Anzeige von Straftaten über Informations- und Kommunikationstechnologien lässt die einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften über die Formalisierung dieser Anzeige und die Übermittlung von Beweismitteln unberührt. (2) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Anzeigeerstattung durch natürliche oder juristische Personen, die wissen oder einen begründeten Verdacht haben, dass Straftaten begangen wurden oder dass Gewalttaten zu erwarten sind, bei den zuständigen Behörden im Einklang mit den einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften zu erleichtern. (3) Um bei Straftaten die Anzeigeerstattung durch Dritte für Organisationen der Zivilgesellschaft, die wahrscheinlich Informationen über Straftaten erhalten, zu erleichtern, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und solchen Organisationen zu ermöglichen. (4) Meldet eine andere Person als das Opfer eine Straftat, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden erforderlichenfalls und im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht angemessene Maßnahmen zum Schutz des Opfers ergreifen, bevor der Täter über die Anzeige einer Straftat unterrichtet wird. (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Person, der die Freiheit entzogen wurde oder deren Freiheit beschränkt ist, eine Straftat, die in Haft- oder Aufnahmeeinrichtungen begangen wurde, die sie nicht verlassen darf oder die sie nicht nach Belieben verlassen kann, oder an Orten, an denen ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, wirksam anzeigen kann. Zu diesen Einrichtungen gehören jedenfalls (6) Wenn sich Kinder an die zuständigen Behörden wenden, um Straftaten anzuzeigen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verfahren zur Anzeige einer Straftat sicher sind, im Einklang mit einzelstaatlichen Recht auf vertrauliche Weise durchgeführt werden, kindergerecht gestaltet und für Kinder zugänglich sind und sich einer Sprache bedienen, die dem Alter und der Reife der Kinder entspricht. Ist ein Träger der elterlichen Verantwortung an einer Straftat beteiligt und besteht ein Interessenkonflikt zwischen diesem und dem Opfer im Kindesalter, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Opfer im Kindesalter die Straftat unabhängig von der Zustimmung des Trägers der elterlichen Verantwortung anzeigen kann. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit des Kindes zu garantieren, bevor sie den Träger der elterlichen Verantwortung von der Strafanzeige in Kenntnis setzen. (7) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Opfer, die Drittstaatsangehörige sind, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus nicht davon abgehalten werden, eine Straftat anzuzeigen, und diskriminierungsfrei behandelt werden. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass alle Opfer unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus nicht daran gehindert werden, ihre Rechte nach dieser Richtlinie auszuüben, einschließlich ihres Rechts auf Anhörung gemäß Artikel 10 und des Rechts auf eine individuelle Begutachtung nach Artikel 22. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht einem illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen jederzeit einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Berechtigung zum Aufenthalt erteilen. (8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer zum Zeitpunkt der Anzeige einer Straftat
Gefängnisse, Haftanstalten und Gewahrsamszellen für Verdächtige und Beschuldigte;
spezialisierte Haft- und Aufnahmeeinrichtungen für Drittstaatsangehörige, die illegal in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhältig sind, auch zur Vorbereitung ihrer Rückführung und Durchführung ihrer Abschiebung;
Einrichtungen für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen;
jede andere Art öffentlicher oder privater Einrichtungen, die das Opfer nicht verlassen darf oder nicht nach Belieben verlassen kann, wie spezialisierte Aufnahmezentren für Menschen mit Behinderungen, Kinder und ältere Menschen.
darüber informiert werden, dass ihre personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Bestimmungen in Artikel 21 Absatz 3 an den Straftäter weitergegeben werden könnten, damit er seine Verteidigungsrechte wahrnehmen kann, und
die Gelegenheit erhalten, sich zu dieser Möglichkeit zu äußern.“
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt: „c) Informationen über jedwede Entscheidung, den Täter strafrechtlich zu verfolgen;
Informationen über die Verfügbarkeit von Schutzmaßnahmen, einschließlich Schutzanordnungen;
Informationen über die Stellung des Opfers im Strafverfahren gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften, sofern zutreffend auch über die Möglichkeit, Partei in einem solchen Verfahren zu werden;
Informationen über die geltenden Vorschriften für die Geltendmachung und Erlangung einer Entschädigung.“
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 7 Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Die folgenden Absätze werden angefügt:
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Information über sowie Beratung und Unterstützung hinsichtlich der Rechte von Opfern, unter anderem über den Zugang zu einzelstaatlichen Entschädigungsprogrammen für durch Straftaten verursachte Schädigungen und zu Rechtsberatung, einschließlich Prozesskostenhilfe, sowie über die Stellung des Opfers im Strafverfahren, einschließlich der Vorbereitung auf Teilnahme am Prozess;“
Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) emotionale Unterstützung;
psychologische Unterstützung oder, falls keine psychologische Unterstützung verfügbar ist, Vermittlung an Dienste, die psychologische Unterstützung leisten können;“
Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Wurde durch eine individuelle Begutachtung gemäß Artikel 22 ein besonderer Bedarf an psychologischer Unterstützung ermittelt, so steht Opfern, die eine solche Unterstützung benötigen, für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe ca so lange wie erforderlich zusätzliche psychologische Unterstützung zur Verfügung, und zwar im Einklang mit den individuellen Bedürfnissen des Opfers und den einschlägigen einzelstaatlichen Gesundheits- oder Sozialsystemen, die den Zugang zu psychologischer Unterstützung regeln.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) gezielte und integrierte Unterstützung sowie Informationen über und, sofern angemessen, Vermittlung an Dienste, die medizinische und forensische Untersuchungen anbieten, die umfassende medizinische Gesundheitsdienste umfassen können, unter anderem Dienste im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht, und Informationen über soziale und psychologische Beratung und, sofern angemessen, Vermittlung an solche Dienste, einschließlich Traumaversorgung, für Opfer mit besonderen Bedürfnissen, wie Opfer sexueller Gewalt, Opfer geschlechtsbezogener Gewalt, einschließlich Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, die unter die Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, Opfer von Menschenhandel, Opfer der organisierten Kriminalität, Opfer mit Behinderungen, Opfer von Ausbeutung, Opfer von Hassdelikten, Opfer von Terrorismus, Opfer von Folter, Opfer zwangsweisen Verschwindenlassens und Opfer von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Verbrechen der Aggression im Sinne der Artikel 6, 7, 8 und 8bis des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs.
Die folgenden Absätze werden angefügt:
In Kapitel II wird folgender Artikel eingefügt: Gezielte und integrierte Unterstützungsdienste für Opfer im Kindesalter (1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass kindgerechte gezielte und integrierte Unterstützungsdienste für Opfer im Kindesalter zur Verfügung stehen, die eine altersgerechte Unterstützung und einen altersgerechten Schutz bieten, die erforderlich sind, um den vielfältigen Bedürfnissen von Opfern im Kindesalter, einschließlich Kindern, die Schädigungen erlitten haben, weil sie Zeugen von Straftaten geworden sind, umfassend Rechnung zu tragen. (2) Unter Absatz 1 genannte gezielte und integrierte Unterstützungsdienste für Opfer im Kindesalter müssen einen koordinierten behördenübergreifenden Mechanismus vorsehen, der die folgenden Dienste umfasst: (3) Die Mitgliedstaaten ziehen in Erwägung, sicherzustellen, dass die in Absatz 2 genannten Dienste in denselben Räumlichkeiten bereitgestellt werden, wobei den Interessen der Opfer im Kindesalter, einschließlich der Schwere der Schädigung, die Opfer im Kindesalter infolge einer Straftat erlitten haben, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. (4) Die in diesem Artikel genannten gezielten und integrierten Unterstützungsdienste für Opfer im Kindesalter können als öffentliche oder nichtstaatliche Organisationen eingerichtet werden.“
Bereitstellung der in Artikel 4 genannten Informationen;
ärztliche Untersuchungen;
emotionale, soziale und psychologische Unterstützung;
administrative Unterstützung;
Anzeige von Straftaten;
individuelle Begutachtung des Schutz- und Unterstützungsbedürfnisses nach Artikel 22;
Videoaufzeichnung von Vernehmungen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a.
Die folgenden Artikel werden eingefügt: Recht auf Hilfe in Gerichtsräumlichkeiten Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Opfer in den Gerichtsräumlichkeiten und entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen emotionale Unterstützung und praktische Informationen über die organisatorischen Aspekte von Strafverfahren erhalten. Recht auf Informationen über im Gerichtsverfahren ergangene Entscheidungen und Recht auf Überprüfung (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer im Einklang mit ihrer Stellung im Strafverfahren nach einzelstaatlichem Recht unverzüglich über Entscheidungen in Bezug auf ihr Recht auf Dolmetschleistung und Übersetzung in Gerichtsverhandlungen nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 sowie über im Gerichtsverfahren ergangene Entscheidungen in Bezug auf Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 3, die sie unmittelbar betreffen, unterrichtet werden. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer entsprechend ihrer Stellung in Strafverfahren nach einzelstaatlichem Recht das Recht haben, im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht die Überprüfung zumindest jeder Entscheidung zu beantragen, die während einer Gerichtsverhandlung in Bezug auf Folgendes getroffen wurde: Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Opfer die Überprüfung von Entscheidungen nach Artikel 18 und Artikel 23 Absatz 3 beantragen können. Die Verfahrensvorschriften für die Überprüfung von Entscheidungen nach diesem Absatz, einschließlich der Frage, ob eine solche Überprüfung aufschiebende Wirkung hat, richten sich nach dem einzelstaatlichen Recht. Durch die Entscheidung über die Durchführung einer solchen Überprüfung darf das Strafverfahren nicht ohne ungebührlichen Grund verlängert werden. Diese Überprüfung kann in derselben Instanz und von derselben Stelle durchgeführt werden, auch mündlich während des Gerichtsverfahrens.“
ihr Recht auf Dolmetschleistung oder Übersetzung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 3;
ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 10; und
ihr Anspruch auf Prozesskostenhilfe gemäß Artikel 13.
Artikel 13 erhält folgende Fassung: Anspruch auf Prozesskostenhilfe
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Folgender Artikel wird eingefügt: Zusätzliches Recht auf Schutz Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer, die infolge der Verherrlichung schwerer Straftaten im Sinne des einzelstaatlichen Rechts wie der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates oder infolge der Huldigung der Täter eine zusätzliche Schädigung erlitten haben, etwa indem die Opfer ihrer Würde beraubt wurden, Zugang zu Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie erhalten können.
Artikel 19 erhält folgende Fassung: Recht auf Vermeidung des Zusammentreffens mit dem Straftäter
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Recht auf Schutz der Privatsphäre und Nichtoffenlegung personenbezogener Daten“
Die folgenden Absätze werden angefügt:
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Individuelle Begutachtung der Opfer zur Ermittlung besonderer Unterstützungs- und Schutzbedürfnisse“
Die Absätze 1, 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung: (1a) Die individuelle Begutachtung wird so früh wie möglich eingeleitet, beispielsweise beim Erstkontakt des Opfers mit den zuständigen Behörden, und dauert je nach den besonderen Bedürfnissen jedes Opfers so lange wie nötig. Ergibt die erste Phase der individuellen Begutachtung durch die Behörden des Erstkontakts, dass es einer erweiterten Begutachtung bedarf, so wird diese Begutachtung je nach den individuellen Bedürfnissen der Opfer und der Phase des Verfahrens, sofern angemessen, in Zusammenarbeit oder Abstimmung mit den einschlägigen Einrichtungen und Stellen sowie mit allgemeinen und spezialisierten Unterstützungsdiensten durchgeführt, was auch die Vermittlung an diese Dienste einschließt. Die individuelle Begutachtung wird von entsprechend geschultem Personal zum Wohl des Opfers durchgeführt, wobei besonderes Augenmerk darauf gelegt wird, eine sekundäre oder wiederholte Viktimisierung zu verhindern. Die zuständigen Behörden, Einrichtungen und Stellen sowie Unterstützungsdienste reagieren unverzüglich und in koordinierter Weise auf Unterstützungs- und Schutzbedürfnisse der Opfer. (3a) Besondere Aufmerksamkeit erhält im Rahmen der individuellen Begutachtung die in Absatz 2 Buchstabe d genannte vom Straftäter ausgehende Gefahr, beispielsweise die Gefahr
von gewalttätigem Verhalten,
von Körperverletzung,
des Gebrauchs von Waffen,
der Verbindung zu oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,
von Drogen- oder Alkoholmissbrauch,
von Kindesmissbrauch,
psychischer Probleme,
von Nachstellungsverhalten oder
von Drohungen oder Hetze.
Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Opfer sexueller Gewalt oder geschlechtsbezogener Gewalt, einschließlich von der Richtlinie (EU) 2024/1385 erfasster Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, werden von einer Person des gleichen Geschlechts wie das Opfer vernommen, wenn das Opfer dies wünscht und der Gang des Strafverfahrens dadurch nicht beeinträchtigt wird, es sei denn, die Vernehmung erfolgt durch einen Staatsanwalt oder einen Richter.“
Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Maßnahmen zur Vermeidung einer unnötigen Befragung zum Privatleben des Opfers, die nicht im Zusammenhang mit der Straftat steht, auch zur sexuellen Ausrichtung, zum sozialen Geschlecht einschließlich der Geschlechtsidentität oder zu früheren sexuellen Handlungen des Opfers, und“
Die folgenden Absätze werden angefügt:
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „d) der Anspruch des Kindes auf rechtliches Gehör und das Wohl des Kindes während der strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren gemäß Artikel 10 gewahrt werden.“
Der folgende Absatz wird angefügt:
Artikel 25 erhält folgende Fassung: Schulung der betroffenen Berufsgruppen
Folgender Artikel wird eingefügt: Sensibilisierung für die Opferrechte und Bekanntmachung ihrer Rechte (1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, auch im Wege der Informations- und Kommunikationstechnologien, die darauf abzielen, die in dieser Richtlinie verankerten Rechte bekannt zu machen, das Risiko der Viktimisierung zu verringern und die negativen Auswirkungen von Straftaten und das Risiko der sekundären oder wiederholten Viktimisierung, der Einschüchterung und der Vergeltung zu minimieren, wobei sie sich insbesondere auf gefährdete Gruppen wie Kinder und Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt konzentrieren. Diese Maßnahmen können Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Bildungsprogramme umfassen, die – sofern angemessen – in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern durchgeführt werden können, sowie Maßnahmen zur Sensibilisierung der Opfer dafür, wo sie Hilfe erhalten und wie sie ihre Rechte wahrnehmen können, indem unter anderem Verzeichnisse akkreditierter Unterstützungsorganisationen veröffentlicht werden. (2) Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit Informationen über die Möglichkeiten zur Anzeige einer Straftat, die Opferrechte, die verfügbaren allgemeinen und spezifischen Opferunterstützungsdienste, die Funktionsweise des Justizsystems sowie die einschlägigen Verfahren und Antragsverfahren zur Verfügung. Diese Informationen ist leicht zugänglich, benutzerfreundlich, in einfacher Sprache bereitgestellt und ohne Weiteres verfügbar, z. B. auf einer Website. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Inhalt der der Öffentlichkeit bereitgestellten Informationen – falls zweckmäßig – gemeinsam mit Organisationen der Zivilgesellschaft ausgearbeitet wird, nicht widersprüchlich ist und regelmäßig aktualisiert wird, um seine Richtigkeit zu gewährleisten.“
Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Kapitel 5 werden die folgenden Artikel eingefügt: Protokolle oder Leitlinien für die Koordinierung und die Zusammenarbeit in den Mitgliedstaaten (1) Die Mitgliedstaaten erstellen spezifische verbindliche bzw. unverbindliche – je nach einzelstaatlichem Recht – Protokolle oder Leitlinien über die Organisation der Dienste und Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie seitens derjenigen zuständigen Behörden und Personen, die mit Opfern in Kontakt kommen, und setzen sie um. Die Protokolle oder Leitlinien werden in Koordinierung und Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern wie etwa zentralen Behörden – je nach der internen Struktur und der Aufteilung der Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten –, der Polizei, den Strafverfolgungsbehörden, den Justizbehörden, den Strafvollstreckungsbehörden, den Wiedergutmachungsdiensten und den Opferunterstützungsdiensten abgefasst, wobei die einschlägigen Berufsverbände und Organisationen der Zivilgesellschaft konsultiert werden, damit auf die Bedürfnisse der Opfer eingegangen werden kann. Die Protokolle oder Leitlinien umfassen mindestens allgemeine Anleitungen dazu, wie (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Protokolle und Leitlinien erforderlichenfalls auf ihre Wirksamkeit überprüft werden, beispielsweise im Fall erheblicher Änderungen des einzelstaatlichen Rechts. Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer ihre Rechte nach Artikel 3a, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5a Absatz 1, soweit Online-Anzeigeerstattung betroffen ist, mittels Informations- und Kommunikationstechnologien wahrnehmen können. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer ihre Rechte nach Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 5a Absatz 6, Artikel 6 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 und Artikel 10b im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht über Informations- und Kommunikationstechnologien – sofern verfügbar – wahrnehmen können. (3) Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass Opfer nicht aufgrund der Tatsache, dass sie ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, daran gehindert werden, ihre Rechte gemäß Absatz 1 über Informations- und Kommunikationstechnologien auszuüben. Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass Opfer nicht aufgrund der Tatsache, dass sie ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, daran gehindert werden, ihre Rechte gemäß Absatz 2 über Informations- und Kommunikationstechnologien auszuüben, sofern solche Technologien in dem Mitgliedstaat verfügbar sind. (4) Erfordern einzelstaatliche Systeme, die Informations- und Kommunikationstechnologien bereitstellen, die Verwendung einer elektronischen Identifizierung, elektronischer Signaturen und elektronischer Siegel, so gestatten die Mitgliedstaaten die Verwendung europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität, notifizierter elektronischer Identifizierungssysteme, qualifizierter elektronischer Signaturen und qualifizierter elektronischer Siegel anderer Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates. Rechte von Opfern mit Behinderungen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer mit Behinderungen die in Artikel 26b der vorliegenden Richtlinie genannten Informations- und Kommunikationstechnologien gleichberechtigt mit anderen Opfern nutzen können, indem sie die Barrierefreiheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllen. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer mit Behinderungen im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 gleichberechtigt mit anderen Opfern Zugang zu Verfahren sowie zu den unter die vorliegende Richtlinie fallenden Unterstützungsdiensten und Schutzmaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag angemessene Vorkehrungen und verfahrensbezogene Vorkehrungen für Opfer mit Behinderungen getroffen werden.
den Opfern im Einklang mit dieser Richtlinie alle erforderlichen und an ihre Bedürfnisse angepassten Informationen zur Verfügung gestellt werden;
Artikel 5a dieser Richtlinie von den zuständigen Behörden anzuwenden ist;
die individuelle Begutachtung nach Artikel 22 und die Bereitstellung von Unterstützungsdiensten für Opfer mit besonderen Bedürfnissen durchgeführt werden, wobei die individuellen Bedürfnisse der Opfer in den verschiedenen Phasen des Strafverfahrens berücksichtigt werden;
die Zusammenarbeit zwischen allgemeinen und spezialisierten Unterstützungsdiensten einschließlich gezielter und integrierter Unterstützungsdienste für Opfer im Kindesalter gemäß Artikel 9a durchgeführt wird.
Artikel 28 erhält folgende Fassung: Bereitstellung von Daten und Statistiken
Folgender Artikel wird eingefügt: Mittel Unbeschadet der Haushaltsautonomie der Mitgliedstaaten sorgen die Mitgliedstaaten für ausreichende personelle und finanzielle Mittel, damit die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen wirksam angewendet werden können.“
Artikel 29 erhält folgende Fassung: Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 2. Juli 2032 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. In dem Bericht bewertet sie, inwieweit die Mitgliedstaaten die Maßnahmen getroffen haben, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, einschließlich der technischen Umsetzung und insbesondere der Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten Artikel 9a Absatz 3 umsetzen. Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht die Erkenntnisse der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und von Eurostat. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.“
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