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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die jeweils zuständigen Behörden Zugang zu Informationen über Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt, bei der Kinder involviert sind, haben, soweit dies erforderlich ist, damit diese Informationen bei der Beurteilung des Kindeswohls im Rahmen von Zivilverfahren, die diese Kinder betreffen, berücksichtigt werden können.
Die Mitgliedstaaten schaffen und unterhalten sichere Orte für den sicheren Kontakt zwischen einem Kind und einem Träger elterlicher Verantwortung, der (möglicherweise) Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt begangen hat, sofern der Träger elterlicher Verantwortung ein Umgangsrecht hat. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aufsicht durch geschulte Fachkräfte, soweit dies angemessen ist und dem Wohl des Kindes dient.
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