RICHTLINIE (EU) 2024/1385 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Bei Straftaten, die den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllen, sollten Straftäter ermutigt werden, an Interventionsprogrammen teilzunehmen, um das Risiko von Wiederholungstaten zu mindern.
Erwägungsgrund 82 32024L1385
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