Erwägungsgrund 6 32024L1385
Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt können sich verschärfen, wenn sie mit Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, kombiniert mit einer Diskriminierung in Bezug auf einen oder mehrere andere Diskriminierungsgründe gemäß Artikel 21 der Charta einhergehen, darunter Rasse, Hautfarbe, ethnische oder soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung (im Folgenden „intersektionelle Diskriminierung“). Die Mitgliedstaaten sollten daher die Opfer, die von derartiger intersektioneller Diskriminierung betroffen sind, gebührend berücksichtigen, indem sie spezifische Maßnahmen ergreifen. Personen, die von intersektioneller Diskriminierung betroffen sind, haben ein erhöhtes Risiko, geschlechtsspezifische Gewalt zu erfahren. Folglich sollten die Mitgliedstaaten dieses erhöhte Risiko bei der Umsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf individuelle Begutachtung zur Ermittlung des besonderen Schutzbedarfs von Opfern, spezialisierte Opferhilfe und Schulungen und Informationen für Fachkräfte, die wahrscheinlich mit Opfern in Kontakt kommen.