Erwägungsgrund 7 32024L1385
Opfer sind einem erhöhten Risiko von Einschüchterung, Vergeltung sowie sekundärer und wiederholter Viktimisierung ausgesetzt. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diesen Risiken und der Notwendigkeit, die Würde und körperliche Unversehrtheit dieser Opfer zu schützen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Eine frühere Bekanntschaft oder eine frühere Beziehung mit dem Täter ist ein Faktor, der bei der Bewertung des Risikos von Vergeltungsmaßnahmen berücksichtigt werden sollte.