Erwägungsgrund 8 32024L1438
Bestimmte Wärmebehandlungen können zum Abbau von Honigbestandteilen, insbesondere Enzymen, führen. Pollen ist ein wesentlicher Bestandteil von Honig und liefert eine Verbindung zu dessen biologischem Ursprung, und kann Anhaltspunkte zum geographischen Ursprung des Honigs geben. Um faire Geschäftspraktiken zu gewährleisten und die Verbraucherinteressen zu schützen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte in Bezug auf die Kriterien zu erlassen, anhand deren die Herkunft des Honigs aus Blüten oder Pflanzenteilen bzw. seine geografische Herkunft bestimmt werden kann, und sicherzustellen, dass Honig, der in Verkehr gebracht wird, der Richtlinie 2001/110/EG entspricht, insbesondere um die Deaktivierung von Enzymen zu vermeiden und sicherzustellen, dass dem Honig keine wesentliche Menge Pollen entzogen wird.