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Gemäß Anhang I der Richtlinie 2001/112/EG dürfen Fruchtnektare zugesetzte Zucker, Honig oder beides enthalten. Um die Erzeugung und Vermarktung von Früchten zu fördern und gleichzeitig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Reformulierung von Erzeugnissen anzuregen, um die Zuckermenge in Fruchtnektaren zu reduzieren, sollte der Anteil an Zuckern oder Honig, der Fruchtnektaren zugesetzt werden darf, die von Natur aus säurearm und zum unmittelbaren Genuss geeignet sind, gesenkt werden.
Im Jahr 2012 wurde die Richtlinie 2001/112/EG durch die Richtlinie 2012/12/EU des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, um den neuen Vorschriften über…
Fruchtnektar Gärfähiges, jedoch nicht gegorenes Erzeugnis, das — durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zucker und/oder Honig zu den unter den Nummern…
Den in Anhang I definierten Erzeugnissen können folgende Stoffe zugesetzt werden: — Honig im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates…
Wird die zur Herstellung von Konfitüren und Gelees verwendete Fruchtmenge erhöht, so wird die Menge des zugesetzten Zuckers reduziert, die erforderlich ist, um…
Artikel 6 erhält folgende Fassung: Zur Herstellung der in Anhang I Teil I beschriebenen Erzeugnisse dürfen ausschließlich die in Anhang I Teil II aufgeführten…
Solche Erzeugnisse werden immer häufiger auf dem Unionsmarkt angeboten. Um die Vermarktung dieser Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt zu erleichtern und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.