Erwägungsgrund 17 32024L1499
Die Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere Stellen benennen, die die in dieser Richtlinie festgelegten Zuständigkeiten ausüben. Die Mitgliedstaaten können die Zuständigkeiten unter mehreren Gleichbehandlungsstellen aufteilen, wodurch beispielsweise eine Stelle mit der Prävention von Diskriminierung, der Förderung der Gleichbehandlung und der Unterstützung von Diskriminierungsopfern und eine andere Stelle mit Entscheidungsaufgaben betraut wird. Diese Richtlinie sollte die Zuständigkeit der Arbeitsaufsichtsbehörden oder anderer Durchsetzungsstellen sowie die Autonomie und die Rolle der Sozialpartner unberührt lassen.